Satzung „LebensGut Frankenthal“ e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen “ LebensGut Frankenthal „
- Der Verein hat seinen Sitz in Frankenthal , Gemeinde Samtens auf Rügen
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit und Eintragung des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Zuwendungen an Mitglieder können nur über die Mitgliederversammlung beschlossen werden und müssen mit den Grundsätzen des Vereins (§3) übereinstimmen.
§ 3 Zweck und Ziel des Vereins
Zentraler Gedanke ist „Wir wollen nicht besser leben, sondern wir wollen gut leben“ Gutes Leben bedeutet ein Leben im Einklang mit und nicht auf Kosten der Natur und anderer Menschen. Charakteristisch für alle geplanten Aktivitäten ist der achtungsvolle Umgang mit den Menschen und der Natur und eine ökologische Herangehensweise an die Erzeugung und Verarbeitung von Produkten.
Die Tätigkeiten des Vereins orientieren sich am „Buen Vivir“, dem Prinzip des „guten Lebens“, wie es in der ecuadorianischen und bolivianischen Verfassung verankert wurde.
Ziel des Vereins ist:
- Aufbau eines Schau- und Erlebnisgartens und Entwicklung, Pflege und Wiederbelebung eines Schulgartens für Kinder aus Kindergärten und Schulen
- Bereicherung des kulturellen Lebens im ländlichen Raum durch Landkino, Kunstausstellungen, Kulturveranstaltungen, Lesungen und Konzerte
- Schaffung eines Mehrgenerationentreffpunkts für die Region
- Organisation von Seminaren mit Schwerpunkt Umwelt, Natur und soziale Lebensformen
- Aufbau einer Begegnungsstätte zum Austausch von Alternativen zum derzeitigen Produktions- und Konsummodell und Durchführung von Projekten, welche sich diesem Thema widmen
- Unterstützung bei der Schaffung dezentraler nahezu autarker regionaler Wirtschaftskreisläufe und Organisation von sozialen Tauschringen
- Vernetzung bestehender Projekte , Einzelunternehmen , Vereine, Initiativen und Institutionen mit Schwerpunkt regional, sozial, ökologischer, nachhaltiger Umgang mit Ressourcen und somit Förderung regionaler Versorgungsstrukturen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sein:
- natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
Die Mitgliedschaft setzt die Unterzeichnung einer Beitrittserklärung voraus.
Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters für eine Mitgliedschaft.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Der Beitritt bedeutet zugleich die Anerkennung der Vereinssatzung durch das Mitglied
Die Mitglieder des Vereines verpflichten sich dazu, die ggf. anfallenden jährlichen Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Näheres regelt § 9.
Die Mitglieder haften nicht persönlich für Angelegenheiten des Vereins.
§ 5 Mitgliedsrechte
- Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie zur Ausübung des Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Die Mitgliedschaft beinhaltet das Recht auf Information.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, mit dem Tod des Mitglieds, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung von der Mitgliedsliste.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
- Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
- Eine schriftlich eingegangene Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung vor der Abstimmung zu verlesen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
§ 8 Vereinsfinanzierung
Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
- a) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich Vereinsveranstaltungen, Bewirtung
- b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
- c) Mitgliedsbeiträge (näheres regelt §9)
- d) Spenden und Schenkungen
- e) Zuwendungen Dritter
- f) Entgelte für erbrachte Dienstleistungen, wie Seminare, Kurse, Workshops o.ä.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
- Ob Beiträge erhoben werden wird in der Geschäftsordnung festgelegt
- Werden Beiträge erhoben, können Mitglieder unter bestimmten Vorraussetzungen davon befreit werden.
- Diese Voraussetzungen werden ebenfalls in der Geschäftsordnung festgelegt.
- Mitglieder für die eine finanzielle Belastung durch eventuell erhobene Beiträge unzumutbar ist, werden von der Zahlung befreit.
- Ob die Zahlung von Beiträgen unzumutbar ist, wird in der Mitgliederversammlung geklärt.
§ 10 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist berechtigt weitere Organe zu bilden.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
- Erste(r) Vorsitzende(r),
- Zweite(r) Vorsitzende(r),
- Kassenwart/Kassenwärtin.
(2) Für die Wahl des Vorstands gilt:
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Für die Wahl in den Vorstand kann jedes ordentliche Mitglied kandidieren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer regulären Amtszeit aus, kann für seine/ihre restliche Amtszeit vom Vorstand ein NachfolgerIn bestellt werden.
- Steht nach Ablauf der Amtszeit kein/e NachfolgerIn fest, bleibt das amtierende Vorstandsmitglied im Amt, bis ein/e NachfolgerIn gewählt wird.
- Die Verteilung der Ämter erfolgt über eine Direktkandidatur auf das entsprechende Amt.
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit) kann die Zahl der Vorstandsmitglieder erhöht werden. Dabei muss der Vorstand aus jeweils einer ungeraden Zahl von Mitgliedern gestellt werden, um die Beschlussfähigkeit zu wahren.
(3) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins (intern)zuständig und auf Grundlage der Beschlüsse der Vorstandssitzung vertritt ein Vorstandsmitglied den Verein.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentrifft und über die eine Niederschrift zu fertigen ist.
Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch ein Vorstandsmitglied, oder ein vom Vorstand bestimmtes Vereinsmitglied.
(4) Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 500€ (inWorten: FünfhundertEuro) Betrag ist ein schriftlicher Beschluss der Vorstandssitzung erforderlich.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Außenverhältnis. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/Kassenwärtin. Zur Vertretung nach Außen sind mindestens 2 der Vorstandsmitglieder notwendig.
(6) Die Aufgaben des Vorstandes beinhalten unter Anderem folgende Aufgaben:
- Vorbereiten der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung,
- Einberufen der Mitgliederversammlung,
- Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Übertragung von Aufgaben an Mitglieder im Rahmen der Vereinstätigkeit
- Verhandeln und Abschließen von rechtsgültigen Verträgen im Sinne und zum Zwecke der Vereinstätigkeit.
(7) Die Vorstandssitzungen sind öffentlich.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig und nicht vererblich.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Kassenberichts,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, der Geschäftsordnung oder nach dem Gesetz ergibt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung (postalisch oder via E-Mail) einberufen.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 2 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Satzungsänderungen bedürfen einer ¾
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen
Stimmen an.
(8) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben.
(10) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über Aufnahme von Darlehen ab 500€, Aufgaben des Vereins, An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den Verein “ Förderverein UmWeltSchule Rügen e.V.“ der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Gültigkeit der Satzung
(1) Ist ein Teil dieser Satzung rechtswidrig, rechtsungültig oder für rechtsungültig erklärt oder angezeigt worden, bleiben die anderen Teile der Satzung davon unberührt und behalten ihre Gültigkeit bis anderes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 15 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 04.12.2014
beschlossen.
Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bergen / Rügen eingetragen ist.
Bergen, den 04.12.2014
Ort, Datum Unterschriften
Die Satzung zum Download: